Jugendordnung

Jugendordnung des ASV Sankt Augustin 1956 e.V.

§1 – Name und Mitgliedschaft
Die Jugend des Allgemeinen Sportvereins (ASV) Sankt Augustin 1956 e.V. ist der Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder und jungen Menschen bis 27 Jahre sowie aller innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitglieder.

§2- Aufgaben
Die Jugend des ASV Sankt Augustin 1956 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend im ASV Sankt Augustin e.V. sind insbesondere:
1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung
5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
6. Pflege der internationalen Verständigung
7. Förderung von Toleranz, Respekt, Fairness
8. Förderung der Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Schulen

§3 – Organe
Organe der Jugend des ASV Sankt Augustin 1956 e.V. sind:
 der Vereinsjugendtag
 der Vereinsjugendvorstand
 der Fachjugendausschuss

§4 – Vereinsjugendtag
1. Der Vereinsjugendtag setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des ASV Sankt Augustin 1956 e.V. zusammen. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
Der Vereinsjugendtag wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Er sollte im I. Jahresquartal oder 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins stattfinden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Eine fristgerechte Veröffentlichung der Einladung kann in der Sportpalette wie Homepage oder durch Aushang erfolgen und ist ausreichend.
2. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht eingeladen worden ist.
3. Außerordentliche Vereinsjugendtage können nach Bedarf einberufen werden, wenn der Jugendvorstand es beschließt oder 10 % der Jugend dies verlangen.
4. Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
– Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
– Entlastung des Jugendvorstandes
– Wahl des /der Jugendvorsitzenden und seines/seiner Vertreters/in
– Wahl weiterer Vorstandsmitglieder
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die mindestens acht Tage vor der Jugendversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein müssen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn der Jugendtag die Dringlichkeit billigt.
– Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
5.
§5 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
1. dem/der Jugendvorsitzenden und seines/er Vertreters/in
2. bis zu 16 Beisitzern , die das Verhältnis männlicher und weiblicher Jugendlicher sowie die Stärke der Jugendlichen in den Fachabteilungen abbilden sollten. Mindestens die Hälfte der Beisitzer sollten Jugendliche sein.
3. Der/die Jugendvorsitzende vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er nicht volljährig, bestimmt der Jugendvorstand ein volljähriges anderes Mitglied des Gesamtvorstandes, welches die Jugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Jugendvorsitzende ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugend für ein Jahr gewählt, bleiben bis zur Neuwahl im Amt und können beliebig oft wiedergewählt werden.
5. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
6. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages

7. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jungendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Er-lässt seine Sitzungen nach Bedarf stattfinden. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließenden Mittel.
8. Der Jugendvorstand kann zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

§6 Fachjugendausschuss
Jede Abteilung kann sich insbesondere für ihre ältere Jugend, die aus leistungssportlichen Gründen nur über geringe, planbare Freizeit verfügt, zusätzliche Richtlinien geben und einen Fachjugendausschuss unter Leitung eines Fachjugendwartes bilden. Diese Ordnung ist sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen dieser Ordnung wird der Fachjugendausschuss als Unterausschuss gewertet. Die Mitglieder der Fachjugendversammlung, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§7.Änderung der Jugendordnung

Die Änderung der Jugendordnung ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Jugendlichen möglich.

§8 Kassenprüfung
Für die Kassenprüfung gilt § 15 der Vereinssatzung sinngemäß.

§9 Besondere Bestimmungen

Für den Fall, dass ein Jugendvorstand dieser Jugendordnung nach §5Abs.2 nicht zustande kommt oder vorzeitig sein Mandat niederlegt, übernimmt der Vorsitzende die Aufgaben des Jugendvorstandes solange , bis ein neuer Jugendvorstand die Aufgaben übernehmen kann. Er /Sie hat in diesem Falle alle Anstrengungen für eine kurzfristige Übernahme der Aufgaben durch einen neuen Jugendvorstand zu übernehmen.

§10 Wettkampfordnung/Spieleordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen oder Spieleordnungen der entsprechenden Fachverbände.

Beschlossen vom Jugendtag am

Beschlossen vom Gesamtvorstand am

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.04.2016