Satzung

Satzung des ASV Sankt Augustin 1956 e. V. (in der Fassung vom 23.04.2015)

§1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 18.November 1956 in Sankt Augustin gegründete Sportverein führt den  Namen ASV Sankt Augustin 1956 e.V. (Allgemeiner Sportverein Sankt Augustin 1956 e.V.) Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augustin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und des zuständigen Kreissportbundes. Die Satzungen,Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen einschließlich der Vorschriften über die Verbandsschiedsgerichtsbarkeit sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilungen verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen  Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

(5) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

(6) Gerichtsstand des Vereins ist Siegburg.

(7) Der Verein fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Sport sowie die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen durch vielfältige Sportangebote. Er
verwirklicht diese Satzungszwecke durch die Errichtung und Unterhaltung von  Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er betreibt und fördert insbesondere den Leistungs-, Breiten-, Familien-,Freizeit- und  Gesundheitssport, auch in Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen und Ganztagsträgern zur Talentfindung und -förderung sowie der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten. Dies schließt eine Integration von Menschen mit Behinderungen (Inklusion) ein. Der Verein bietet kulturelle Freizeitgestaltung an und bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit, insbesondere durch Bewegung, Erziehung und Bildung.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Antragsteller für die Zahlung der
Aufnahmegebühr und der laufenden Mitgliedsbeiträge dem Bankeinzugsverfahren
zustimmt. Aufnahmeanträge ohne entsprechende Ermächtigung sind grundsätzlich
abzuweisen.

(4) Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.

(5) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt(Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden

a) wegen Zahlungsrückstands von einem Jahresbeitrag trotz zweier Mahnung,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens oder
c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von seinem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu persönlicher Rechtfertigung zu geben.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf  rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder  Spenden und jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes, der
Abteilungen oder Übungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis,
b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dies gilt nicht für den acht Tage nicht überschreitenden Ausschluss vom Sportbetrieb, der auch vom Übungsleiter ausgesprochen werden kann.

§ 5 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann für ihre Vereinstätigkeit eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Über die Höhe entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss und unterrichtet darüber die Mitgliederversammlung.

(4) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Bestätigung seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pauschal- und Höchstbeträge. Ein Anspruch auf Bestätigung des Aufwendungsersatzes besteht zudem zum Beispiel für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen. Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend  gemacht werden, so lange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres durch
Abbuchung entrichtet.

(6) Abteilungsbeiträge können im Bedarfsfall erhoben werden. Ihre Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(7) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die gesetzlichen Vertreter der unter 16-jährigen haben kein Stimmrecht. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Jugendversammlungen (Vereinsjugend,Abteilungsjugend) als Gäste teilnehmen.

(2) Gewählt werden können nur volljährige – voll geschäftsfähige- Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl/Bestätigung und Entlastung des Vorstands,
b) Wahl der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
d) Beschlussfassung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
e) Beschlussfassung über die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern,
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
g) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr bis spätestens 30. April statt. Sie ist – ebenso wie die außerordentliche
Mitgliederversammlung – nicht öffentlich.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt hat.

 

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Brief.
Zwischen dem Tag der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf
die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

(6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstands
b. Kassenbericht und Bericht der Prüfer,
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen/Bestätigungen, soweit erforderlich,
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden oder – falls erforderlich – von dem in der Mitgliederversammlung gewählten
Wahlleiter geleitet.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw.  des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(9) Anträge können gestellt werden
a. von den Mitgliedern,
b. von den Abteilungen,
c. von den Ausschüssen.

(10) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in  der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen  sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt  werden, wenn sie mit Tatsachen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, oder wenn sie die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann  als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

(11) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte
Mitglieder es beantragen.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet
1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
I. dem Vorsitzenden,
II. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
III. dem Kassierer
2. als Gesamtvorstand, bestehend aus
I. dem geschäftsführenden Vorstand,
II. dem Ehrenvorsitzenden,
III. Dem Pressewart
IV. dem Sozialwart
V. dem Vereinsjugendvorstand
VI. dem Beisitzer für Rechts- und Verwaltungsfragen,
VII. den Abteilungsleitern für
– Fußball
– Gesundheitssport,
– Judo,
– Leichtathletik
– Schwimmen,
– Tischtennis,
– Turnen und Gymnastik,
– Volleyball.

Die Abteilungen können im Verhinderungsfall einen Vertreter entsenden.

(2) Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende  und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvereins dies beantragt, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn  die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beide Gremien fassen ihre Beschlüsse mit  einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören u. a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen der Ausschüsse und Abteilungen,
b. die Bewilligung von Ausgaben über 10.000,- Euro,
c. der Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für
Aufgaben zuständig, die auf Grund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands zu informieren.

(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind hierzu einzuladen.

(8) Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. In dringenden Fällen kann eine vorläufige Amtsenthebung einzelner Vorstandsmitglieder durch den  Gesamtvorstand erfolgen. Der Beschluss ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 10 Ausschüsse

(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse  bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch  den Ausschussvorsitzenden einberufen.

(3) Die Empfehlungen der Ausschüsse sollen bis spätestens zehn Tage vor der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 11 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, der gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet ist, geleitet.
Die Abteilungen wählen einen Vorstand, dem neben dem Abteilungsleiter dessen
Stellvertreter, der Jugendwart und – sofern erforderlich – Mitarbeiter mit festen
Aufgabenbereichen angehören.

(3) Für die Wahl des Abteilungsleiter des stellvertretenden Abteilungsleiters sowie der
Mitarbeiter ist die Abteilungsversammlung zuständig. Der Jugendwart wird von der Abteilungsjugend (vgl. § 12 Abs. 1) gewählt. Die Abteilungsversammlung wird – außer für die Wahlen, die entsprechend der Vorschrift des § 14 Abs. 1 erfolgen – bei  Bedarf einberufen. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung und für die  Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.

§12 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist der Zusammenschluss aller jugendlicher Mitglieder. Im Rahmen der Satzung des Vereins führt und verwaltet sich die Jugend des Vereins selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Vereinsjugend ist Träger der Kinder und Jugendhilfe. Der Vorstand des Vereins kann unter Mitteilung an den Jugendausschuss einzelne Aufgaben an sich ziehen.

(2) Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Jugend des Vereins kann in ihre Arbeit auch erwachsene Mitglieder einschließen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der  Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Abteilungsleitung sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt, und zwar –
abgesehen von der ersten Wahl auf Grund der Satzung – jedes Jahr eine Hälfte des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren.

Zum Geschäftsjahr mit geraden Endziffern werden gewählt bzw. bestätigt:
a. der Vorsitzende (Wahl)
b. der Kassierer (Wahl)
c. der Sozialwart (Wahl)
d. der Beisitzen für Rechts- und Verwaltungsfragen (Wahl)
e. der Abteilungsleiter für Gesundheitssport (Bestätigung)
f. der Abteilungsleiter für Judo (Bestätigung)
g. der Abteilungsleiter für Schwimmen (Bestätigung)
h. der Abteilungsleiter für Turnen und Gymnastik (Bestätigung)

Zum Geschäftsjahr mit ungeraden Endziffern werden gewählt, bestätigt bzw. zur Kenntnis
genommen:
a. der stellvertretende Vorsitzende (Wahl)
b. der Pressewart (Wahl)
c. der Vereinsjugendvorstand (zur Kenntnis genommen)
d. der Abteilungsleiter für Fußball (Bestätigung)
e. der Abteilungsleiter für Leichtathletik (Bestätigung)
f. der Abteilungsleiter für Tischtennis (Bestätigung)
g. der Abteilungsleiter für Volleyball (Bestätigung)

(3) Scheidet ein nach Absatz 1 Gewählter aus seinem Amte aus, so erfolgt- unbeschadet der Regelung des §9 Abs. 3 Satz 4- die Wahl des Nachfolgers durch das zuständige Gremium für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(4) Auf Antrag des Gesamtvorstandes können von der Mitgliederversammlung Vorsitzende, die
sich um den ASV Sankt Augustin 1956 e.V. besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des
Gesamtvorstandes mit Sitz und Stimme teil.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden mindestens einmal im
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der
Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen hat oder
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Sporthilfe e. V. Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt.

Sankt Augustin, den 23.April 2015