Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde im Rehabilitationssport,
die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema „Corona Virus“ und die entsprechenden Informationen und Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung haben auch Auswirkungen auf den Rehabilitationssport.
Aufgrund der Schließungen der Sportstätten wurde in Abstimmung mit den GKV Spitzenverbänden und den Verbünden der Krankenkassen auf Bundesebene festgelegt, dass der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltung verlängert wird. Hieran bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltung abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits abgesagt wurde.
Verlängerung der Sonderregelungen durch die gesetzlichen Krankenkassen für Verordnungen/Genehmigungsverfahren zu den Verordnungen:
1. Vor dem 16.03.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56
Bei Verordnungen Muster 56, die vor dem 16.03.2020 bewilligt wurden und am 16.03.2020 noch gültig waren, wird die Anspruchsdauer um 6 Monate verlängert.
2. Im Zeitraum von 16.03.2020 – 31.07.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56
Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 16.03.2020-31.07.2020 bewilligt wurden, wird die Anspruchsdauer automatisch um 6 Monate verlängert.
3. Im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56
Bei Verordnungen Muster 56 , die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2921 bewilligt wurden bzw. noch werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um 6 Monate verlängert.
4. Nach dem 31.03.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56
Für nach dem 31.03.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.