Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt

Schutzkonzept „Sexualisierte Gewalt im Sport“
ASV Sankt Augustin 1956 e.V.

Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Formen von Gewalt
1.1. Physische Gewalt (körperliche Gewalt)
1.2. Psychische Gewalt (seelische Gewalt)
1.3. Sexualisierte Gewalt
1.3.1. Sexualisierte Gewalt im Sport
1.3.2. Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen im Sport
2 Betroffene
3 Risikoanalyse
4 Prävention
4.1. Verhaltensleitlinien
4.2. Erweitertes Führungszeugnis
4.3. Ehrenkodex
4.4. Fortbildungen
4.5. Vertrauensperson
4.6. Intervention
5. Ablaufplan im Krisenfall
6. Rehabilitationsmöglichkeiten
7.Verabschiedung und Inkrafttreten
8 .Anlagen
8.1. Kontaktpersonen wichtiger Anlaufstellen
* das Schutzkonzept enthält Auszüge aus dem „Handlungsleitfaden für Vereine“, Herausgeber:
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V

Einleitung

Der ASV Sankt Augustin 1956 e.V. ist ein großer Sportverein in Sankt Augustin. Jeden Tag nehmen
viele Kinder und Jugendliche ein Angebot des Vereins wahr und werden in zahlreichen Gruppen
von Übungsleitern/ -innen betreut.

Dies führt zu einer Vielzahl von zwischenmenschlichen Begegnungen unterschiedlichster Personen,
was den Vereinssport seit jeher ausmacht und deshalb auch absolut gewollt ist. Das im Sport
gegebene ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen erfordert die
besondere Sensibilität für grenzüberschreitendes Verhalten und mögliche Gefahren sexueller
Gewalt. Hierfür benötigt es für das Sportart spezifisches Verhältnis von Nähe und Distanz (im Spiel
und im sozialen Miteinander) klare Regeln.

Der ASV Sankt Augustin 1956 e.V. verurteilt jegliche Form von körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Gewalt.

Mit einer Kultur des Hinschauens und Handelns möchte der ASV Sankt Augustin sicherstellen, dass
sich Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene (z.B. Frauen, Männer, Diverse, Menschen mit
Inklusionshintergrund, junge Erwachsene), im Umfeld des Vereins sicher und frei bewegen können.
Ziel ist es Aufklärungsarbeit zu leisten, immer und in jedem Fall ansprechbar zu sein und mit
diesem Schutzkonzept einen Maßnahmenkatalog vorzulegen, der das Risiko von grenzverletzenden
Übergriffen reduziert.

 

1. Formen von Gewalt
Gewalt hat viele Gesichter. Warum Menschen Gewalt anwenden, kann verschiedene Gründe haben:
Mal soll einer Person Schaden zugefügt werden, mal soll das Opfer dem eigenen Willen
unterworfen werden, und mal soll die Gewalt als Gegengewalt auf eine vorangegangene Tat gelten.

1.1 Physische Gewalt (körperliche Gewalt)
Körperliche Gewalt wird angewendet, um einen anderen Menschen zu verletzen oder Schaden
zuzufügen. Dies kann z.B. durch Tritte, Schläge oder auch Zuschlagen mit Hilfsmitteln erfolgen.
Die Opfer weisen in der Regel Verletzungen und Schmerzen auf, die meist durch Blutergüsse,
Schnitte, Platzwunden etc. sichtbar sind.
Körperliche Gewalt kann aber nicht nur sichtbare Spuren hinterlassen, sondern auch psychische
Folgen haben.

1.2 Psychische Gewalt (seelische Gewalt)
Die Ausübung seelischer Gewalt erfolgt überwiegend verbal. Opfer werden beispielsweise durch
Beleidigungen oder Bedrohungen psychisch unter Druck gesetzt. Auch Mobbing, Diskriminierung
und Stalking sind Ausdrucksformen psychischer Gewalt. Schwere psychische Traumata sowie
enorme Ängste können die Folge sein. Im Gegensatz zur körperlichen Gewalt lässt sich seelische
Gewalt schwerer erkennen und auch schwerer nachweisen.

1.3 Sexualisierte Gewalt
Sexualisierte Gewalt ist eine Form von körperlicher und psychischer Gewalt und stellt einen
Oberbegriff für verschiedene Formen der Machtausübung mit dem Mittel der Sexualität dar. Es geht
den Verursachern von Gewalt primär nicht um sexuelle Befriedigung, sondern um die Ausübung
von Macht gegenüber Schwächeren, u.a. durch das Ausnutzen der eigenen Machtposition und der
Abhängigkeit der Betroffenen. Persönliche Grenzen der Betroffenen werden ignoriert. Die Täter
und Täterinnen agieren durch gezielte Ansprachen entweder mit Drohungen oder mit
Versprechungen und Belohnungen. Sexualisierte Sprache – zum Spaß, zur Abgrenzung, zur
Provokation – kann ebenfalls Vorbote von sexualisierter Gewalt sein.

1.3.1 Sexualisierte Gewalt im Sport
Sexualisierte Gewalt stellt ein gesamtgesellschaftlich weit verbreitetes Problem dar und kann auch
im organisierten Sport bislang nicht verhindert werden. Sportvereine sind auf breiter Ebene ein sehr
offenes System, es gibt wenige Vorschriften oder standardisierte Voraussetzungen, was das Personal
angeht. Vereine sind vor allem auf die Mitwirkung von Ehrenamtlichen angewiesen – sei es als
Übungsleitung oder in anderer Funktion. Das alles birgt Risiken für den Kinderschutz.

1.3.2 Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen im Sport
An Sport- und Freizeitaktivitäten nehmen Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichster
Motivation teil. Im Vergleich zur Schule liegt die Besonderheit darin, dass die Teilnahme auf
Freiwilligkeit basiert und daher meistens emotional positiver besetzt ist. Der Sportverein bietet
zahlreiche Möglichkeiten außerhalb der Familie vertrauensvolle Beziehungen zu Gleichaltrigen,
aber auch zu älteren Jugendlichen oder Erwachsenen einzugehen. Es werden weniger bzw. andere
Regeln erfahren, die gegebenenfalls weniger Aufsicht und mehr Freiheit bedeuten. Die genannten
Besonderheiten bieten viel Potential für eine positive Entwicklung von Persönlichkeiten und für die
Stärkung des Selbstbewusstseins von Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig stellen diese positiven
Eigenschaften des Sportvereins auch spezifische Gefahren dar, dass Mädchen und Jungen im
Sportverein sexuelle Gewalt erfahren: zum Beispiel können vertrauensvolle Beziehungen, aber auch
die Bewunderung der Kinder und Jugendlichen für Trainer und Betreuer für sexuellen Missbrauch
ausgenutzt werden. Gruppendynamiken können dazu führen, dass Kinder und Jugendliche ihre
Grenzen überschreiten (lassen), um dazu zu gehören.

Ein geringer Altersabstand zu Leitungspersonen kann zu Unklarheiten in den Rollen führen und
Grenzen verwischen.

2. Betroffene
Die häufig traumatisierten Opfer werden massiv in ihrer seelischen und körperlichen Persönlichkeit
verletzt und leiden häufig unter körperlichen sowie psychosomatischen Folgen. Darüber hinaus
erleben Opfer eines sexuellen Übergriffes häufig große Scham, Ekel, Angst (auch vor Ausgrenzung
aus der Gruppe) und fühlen sich ohnmächtig. Aus diesem Grund ist es für die Betroffenen schwer
darüber zu sprechen sowie Hilfe und Unterstützung zu fordern und in Anspruch zu nehmen. Kinder,
Jugendliche, Senioren und Menschen mit Behinderung müssen besonders häufig sexualisierte
Gewalthandlungen erleben. Sie können jedoch oft diese Grenzüberschreitungen nicht in Worte
fassen und sind überfordert, Widerstand zu leisten. Deshalb benötigen sie unseren besonderen
Schutz und Unterstützung. Mit Empathie und Zuwendung soll den Betroffenen ermöglicht werden,
sich in einem geschützten Rahmen anzuvertrauen. Die betroffene Person darf mit seinen
Erlebnissen und den daraus resultierenden Nöten, Ängsten und Sorgen nicht allein gelassen werden.
Die Betroffenen werden respektiert und ernst genommen.

3. Risikoanalyse
Um potenzielle Risiken für Kinder und Jugendliche innerhalb des Vereins herauszufinden, wurde
eine umfangreiche Risikoanalyse vorgenommen. Sie ist stets Ausgangspunkt eines Kinder- und
Jugendschutzkonzeptes. Im Rahmen dieser Risikoanalyse erfolgt die Auseinandersetzung mit den
eigenen Strukturen und Arbeitsabläufen. Dabei wird überprüft, ob Risiken oder Schwachstellen
bestehen, die die Ausübung von Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt ermöglichen oder
begünstigen, sei es im Umgang mit Nähe und Distanz, im baulichen Bereich oder im
Einstellungsverfahren.

4. Prävention
Zur Prävention zählen alle Maßnahmen, die dabei helfen, sexualisierte Gewalt zu vermeiden. Die
Entwicklung solcher Maßnahmen entsteht auf Grundlage der Risikoanalyse. Eine zentrale
Voraussetzung für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen ist die Verankerung von
entsprechenden Werten und Haltungen in der Vereinsstruktur. Die Vereinskultur im ASV ist
grundsätzlich auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander ausgerichtet.

4.1 Verhaltensleitlinien
Anhand der Risikoanalyse wurden Verhaltensleitlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
definiert:
– Frage nach Erlaubnis bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sofern Hilfestellung,
technisches Training und spielerische Gruppenspiele Körperkontakt erfordern, der über den vom
Regelwerk des jeweiligen Spiels vorgegeben Kontakt hinausgeht.
– Keine Einzeltrainings und keine Vier-Augen-Gespräche ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit
für Dritte. Wenn ein Einzeltraining erforderlich ist, gilt grundsätzlich das „Prinzip der offenen Tür“.

– Respektvoller Umgang mit allen Athletinnen: Keine Machtausübung als Trainer, sondern
leistungsbezogene Entscheidungen werden kommuniziert und begründet. Kinder, Jugendliche und
Sportler/ -innen werden nicht beleidigt, erniedrigt oder angeschrien,
keine diskriminierenden Äußerungen über Herkunft, sexuelle Identität, Aussehen, Religion etc.

– Keine Privatgeschenke an Kinder.

– Keine Geheimnisse mit Kindern. Alle Absprachen können öffentlich gemacht werden.
– Digitale Kommunikationsmittel werden zu Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nur zu
reinen Informationszwecken zum Trainings- und Vereinsbetrieb genutzt.

– Ich betrete Umkleiden nur im Notfall – durch vorheriges Ankündigen (z.B. durch Klopfen) und
entsprechender Rückmeldung. Kinder und Jugendliche ziehen sich um oder duschen grundsätzlich
ohne Übungsleiter.

– Bei Ausfahrten sind mindestens zwei Begleitpersonen unterschiedlichen Geschlechts einzuplanen.

– Keine Weitergabe von personenbezogenen Daten ungefragt an Dritte weiter und Prüfung, ob der
verwendete Kommunikationsdienst eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, des
Kindes, der/-s Jugendlichen benötigt.
– Kinder werden nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern gefilmt oder fotografiert.

4.2 Erweitertes Führungszeugnis
Vor Aufnahme der Tätigkeit wird von allen Übungsleitern/- innen und Trainern/innen ein
erweitertes Führungszeugnis verlangt. Das erweiterte Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von fünf
Jahren ab Ausstellungsdatum. Danach ist es erneut zu beantragen und zur Einsichtnahme
vorzulegen.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann ein solches Führungszeugnis gegen Vorlage einer
Bescheinigung des Vereins kostenfrei beantragt werden. Der Verein stellt eine solche Bescheinigung
zur Verfügung.

Der ASV Sankt Augustin e.V. beschäftigt keine Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat aus
der Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a SGB
VIII verurteilt worden sind. Alle Personen des Vereins, die mit dem vorgelegten erweiterten
Führungszeugnis arbeiten, sind zur Vertraulichkeit im Umgang mit den hierbei erlangten
Informationen verpflichtet.

Ein Eintragfreies erweitertes Führungszeugnis für sich allein gesehen bietet jedoch keine Garantie
für die Eignung von Mitarbeitern im Kinder- und Jugendbereich.

4.3 Ehrenkodex
Alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, müssen im Zuge der
Vertragserstellung einen Ehrenkodex unterschreiben. Dieser wird nachweislich dokumentiert.

4.4 Fortbildungen
Für einen wirksamen Schutz der Kinder und Jugendlichen ist die Qualifizierung und Auswahl aller
Trainern und Betreuern von elementarer Bedeutung.
Der ASV Sankt Augustin 1956 e.V. unterstützt jegliche Fort- und Weiterbildungsangebote, in
Zusammenarbeit mit dem Landessportbund.

4.5 Vertrauensperson
Der ASV Sankt Augustin ernennt eine Vertrauensperson, die als erster Kontakt für alle Beteiligten
fungieren. (siehe im übrigen: Anlagen „Kontaktpersonen wichtiger Anlaufstellen“) Bei Vorfällen
und Verdachtsfällen handeln der Schutzbeauftragte entsprechend des Interventionsplans des
Schutzkonzeptes.
Den Kontakt zu der Vertrauensperson findet man auf der Homepage. Er unterliegt im Besonderen
den Bestimmungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes.

4.6 Intervention
Zur Intervention zählen alle Maßnahmen, die dabei unterstützen, Vorfälle von sexualisierter Gewalt
zu beenden und die Betroffenen zu schützen. Dazu gehören auch alle Schritte, die dazu dienen,
Vermutungen und Verdachtsäußerungen einzuschätzen, zu bewerten und auf dieser Grundlage
geeignete Maßnahmen einzuleiten.

5. Ablaufplan im Krisenfall
Wenn Verdachtsfälle geäußert oder Vorfälle sexualisierter Gewalt in Institutionen bekannt werden,
entsteht häufig eine emotional herausfordernde und verworrene Situation. Daher gelten folgende
Grundsätze als Leitlinie:
• Ruhe bewahren;
• wir nehmen jeden Fall ernst;
• alle Maßnahmen werden eng mit den Betroffenen abgestimmt.

5.1 Für den Fall, dass der Verdacht einer Straftat oder eines Fehlverhaltens in Form einer
(sexualisierten) Gewalthandlung besteht, entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen.

5.2 Die Dokumentation der Information oder der eigenen Feststellung. Sollte „ Gesprächsprotokoll
im Krisenfall“ erfolgen. Die Dokumentation soll dabei sachlich sein und die reine Information
beinhalten, ohne eigene Interpretation oder Vorverurteilung.

5.3 Zuhören und der betroffenen Person Glauben schenken.

5.4 Keine Versprechungen abgeben, die nicht gehalten werden können.

5.5 Unverzügliche Information des Schutzbeauftragten für Kinder und Jugendliche (am ohne
persönlich oder telefonisch, alternativ per E-Mail, ohne darin personenbezogene Daten der
betroffenen Person zu nennen). Dieser informiert den Vorstand und gibt „Erstunterstützung“.

5.6 Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit dem Schutzbeauftragten für Kinder und
Jugendliche über das weitere Vorgehen.

5.7 Erklärungen, sowohl intern als auch extern – erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder
dessen Beauftragte. Dieser setzt sich mit zuständigen Personen und Stellen in Verbindung.
Erhärtet sich ein Verdacht und erweist sich als eventuell strafrechtlich relevant, so ist es in
solchen Fällen notwendig, so früh wie möglich die Hilfe von externen Fachstellen
hinzuzuziehen. (Anlage „Kontaktpersonen wichtiger Anlaufstellen“) Die Kontaktaufnahme ist
mit der Vereinsleitung abzustimmen. Bei Kontaktaufnahme mit der Polizei ist zu bedenken, dass
diese gesetzlich verpflichtet ist, entsprechende Ermittlungen einzuleiten.

6. Rehabilitationsmöglichkeiten
Häufig besteht die Sorge, dass eine Person zu Unrecht der sexualisierten Gewalt gegenüber
Schutzbefohlenen verdächtigt und bezichtigt wird. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass die
Person weder eine Straftat begangen hat noch ein für die weitere Zusammenarbeit unzumutbares
Fehlverhalten aufweist, gilt es, die beschuldigte Person vollständig zu rehabilitieren und zu
unterstützen.

Dieser Prozess sollte in Abstimmung mit den betroffenen Personen geschehen und nur, wenn der
Vorwurf auch öffentlich bekannt wurde. Wenn sich herausstellt, dass eine Person wissentlich falsche
Beschuldigungen oder falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet haben, ist mit
vereinsinternen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

7. Verabschiedung und Inkrafttreten
Der Vorstand hat diese Kinder- und Jugendschutzkonzeption mit seinen Anlagen in der Sitzung vom
25.09.2025 verabschiedet und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Die Evaluierung ist alle 18
Monate vorgesehen, im Ereignisfall ggf. früher.

8. Anlagen

8.1. Kontaktinformationen wichtiger Anlaufstellen:

ASV Sankt Augustin           Patrick Müller-Hirschmann Sonderpädagoge
Telefon 015735688497
Email: p.mueller-hirschmann@asv-sankt-augustin.de

Jugendamt der Stadt         Telefon: 02241/243678
Sankt Augustin Adresse:    Rathaus – Markt 1, 53757 Sankt Augustin

Polizeistation Telefon:        02241/54133221
Sankt Augustin Adresse:    Rathausallee 2 53757 Sankt Augustin

Familienberatungsstelle     Telefon: 02241/28482
u. Fachstelle gegenüber     Email: familienberatung@sankt-augustin.de
sexualisierte Gewalt          Adresse: Eibenweg 2, 53757 Sankt Augustin
bei Kindern und Jugend-
lichen der Stadt
Sankt Augustin

Fachstelle gegen                                        Telefon: 02241/13-3050
sexualisierte Gewalt an Standort Siegburg:   Mühlenstr.19, 53721 Siegburg
Kindern u. Jugendlichen Standort Bornheim: Brunnenallee 31, 533332 Bornheim
des Rhein-Sieg-Kreises