Aufgrund der neuen CoronaSchVO gelten ab dem 15.05.2021 folgende Regelungen für den Sport:
§ 9
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht
3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Darüber hinaus ist ausschließlich auf Sportanlagen unter freiem Himmel erlaubt:
Die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen.
Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Deswegen kann die Fußballabteilung Ihren Trainingsbetrieb in Gänze wieder aufnehmen
Duschen, Umkleiden und sonstige Gemeinschaftsräume bleiben allerdings weiter geschlossen