Geänderte CoSchVo hinsichtlich 2G+ ab 13.01.2022

Ministerpräsident Wüst hatte es bereits angekündigt. Mit der ab dem 13.01.2022 geltenden CoronaSchVO ist dies nun auch rechtlich umgesetzt.

Ab Donnerstag gilt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+ im Hallensport bzw. Hallenbad), diese wegfällt, wenn:

  • die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder
  • innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist.

Testungen vor Ort unter Aufsicht des Übungsleiters bieten wir nicht an.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind immunisierten Personen gleichgestellt, werden in der Schule getestet und müssen daher keinen weiteren Test vorlegen.

Schüler*innen im Alter von 16 und 17 Jahren sind bis einschließlich 16. Januar immunisierten Personen gleichgestellt, werden in der Schule getestet und müssen daher keinen weiteren Test vorlegen. Ab 17.01.2022 wird diese Gruppe den Erwachsenen gleichgestellt. Dies bedeutet, sie müssen entweder geboostert sein oder einen offiziellen offiziellen negativen Schnelltest nachweisen, der nicht älter ist als 24 h (PCR‐Test 48 h).